Abmahnschutz

Abmahnung Unterlassungserklärung: Was ist zu tun?

Wenn eine Abmahnung ins Haus kommt, ist man zunächst einmal besorgt. In den meisten Fällen kann man jedoch mit einer überlegten Handlungsweise unangenehme Konsequenzen vermeiden. Bei Abmahnungen drohen stets rechtliche und auch finanzielle Folgen, so dass man bei Erhalt eines solchen Schreibens grundsätzlich möglichst schnell handeln sollte. Abmahnungen brauchen keiner bestimmten Form zu unterliegen, um rechtskräftig zu sein. In der Regel werden sie jedoch über Brief oder Fax versendet, so dass der Abmahner beweisen kann, dass die Abmahnung ausgesprochen wurde.

Aktiv gegen die Abmahnung vorgehen

In einigen Fällen werden Abmahnungen versendet, die jeglicher Grundlage entbehren. Der Empfänger ist in solchen Fällen oft dazu geneigt, das Schreiben einfach zu ignorieren. Ein solches Vorgehen erweist sich jedoch nicht als sinnvoll, da ein Ignorieren der Abmahnung fast immer zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führt. Dazu muss ein Anwalt bestellt werden, was mit Kosten und ?rger verbunden ist. Ist die Abmahnung unberechtigt, so kann man sich zu einer Gegenabmahnung oder einer negativen Feststellungsklage entscheiden, die man von einem Anwalt ausarbeiten lässt. Bei der Gegenabmahnung fordert man zu einer Unterlassungserklärung auf, während bei der negativen Feststellungsklage ein Gericht entscheidet, dass die vom Abmahner gestellten Forderungen unberechtigt sind.

Nach Abmahnung Unterlassungserklärung formulieren

Wird man von dem Abmahner dazu aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, so kann man sich entweder an die vorgegebene Form halten oder die Erklärung auch selbst formulieren. Jedoch ist es in der Praxis oft recht kompliziert, eine Formulierung zu finden, die sowohl den Abmahner als auch den Abgemahnten vollkommen zufrieden stellt und aus der eindeutig hervorgeht, dass die Wiederholung der abgemahnten Handlung nicht eintreten wird. Bevor man als Abgemahnter eine solche Erklärung unterzeichnet, sollte man sich der Tatsache im Klaren sein, dass man sich damit auf 30 Jahre hinaus verpflichtet, die abgemahnte Handlung zu unterlassen. Deshalb ist es ratsam, zunächst einen Anwalt zu Rate zu ziehen.



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