Die Abmahnung ist ein sinnvolles Instrument, um wettbewerbsschädigende Verhaltensweise zu beseitigen, ohne zu viel Arbeit oder Geld aufzuwenden. Doch nicht immer ist eine Abmahnung gerechtfertigt, da viele Arbeitgeber dieses Instrument missbrauchen, um ungeliebte oder störende Mitarbeiter loszuwerden. Es wird allgemein von einem Abmahnmissbrauch gesprochen, wenn die Ermahnung nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist. Es gibt einige Indizien, die darauf hinweisen, ob es sich um Abmahnmissbrauch handelt.
Die oben aufgeführten Punkte gelten nur als Hinweise, Anhaltspunkte oder Indizien, dass es sich um einen Abmahnmissbrauch handeln könnte. Sollte man eine Abmahnung erhalten, muss man diese in jedem Fall genau überprüfen und sicherstellen, dass auch wirklich ein Missbrauch vorliegt. Sollte das nicht der Fall sein, dann muss der Abgemahnte beweisen, dass es sich um eine rechtsmissbräuchliche Ermahnung handelt. Im Zweifel sollte immer ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Denn auch, falls einer oder mehrere Anhaltspunkte für einen Missbrauch sprechen, kann die Abmahnung immer noch berechtigt sein.
Es gibt Urteile, die einen Missbrauch ablehnen, obwohl sehr viele Abmahnungen mit einem ähnlichen Inhalt ausgesprochen wurden. Der Grund dafür kann sein, dass der Abmahnende sehr viele Bildrechte besitzt, die im Internet massenhaft verletzt wurden. Deswegen ist eine genaue Prüfung der erste Schritt, wenn man gegen einen Missbrauch gegen seine Rechte vorgehen möchte.